Satzung der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V.
1. Name und Sitz
Die Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V. (LSV RP) ist der Zusammenschluß der im Land Rheinland-Pfalz auf örtlicher oder regionaler Ebene tätigen Seniorenvertretungen (Seniorenbeiräte). Sitz des Vereins ist Mainz. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
2. Ziele und Aufgaben
1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Interessen älterer Menschen auf Landesebene gegenüber staatlichen Institutionen,politischen Parteien, Verbänden, Organisationen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen.
2) Aufgaben des Vereins sind,
- die auf örtlicher oder regionaler Ebene tätigen Seniorenvertretungen (Seniorenbeiräte) zu unterstützen,
- die Bildung weiterer Seniorenbeiräte zu fördern,
- zu Landesgesetzen und Landesvorhaben Stellung zu nehmen,
- mit allen für die Altenpolitik auf Landesebene Verantwortlichen zu kooperieren,
- seniorenrelevante Informationen an Politik und Verwaltung zu vermitteln,
- Öffentlichkeitsarbeit für ältere Menschen zu machen,
- den Erfahrungsaustausch zwischen den Seniorenbeiräten zu fördern,
- Fortbildungsmöglichkeiten und Fachtagungen für Mitglieder der Seniorenbeiräte zu organisieren.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und ist in Meinungs- und Willensbildung unabhängig von Parteien, Verbänden und Konfessionen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4) Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
1) Mitglieder sind die dem Verein beigetretenen örtlichen und regionalen Seniorenvertretungen (Seniorenbeiräte).
2) Die Mitgliedschaft in der LSV RP muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Auflösung eines Seniorenbeirats sowie durch Ausschluß.
4) Der Vorstand beschließt den Ausschluß, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstoß gegen die Grundhaltung oder den Zweck der LSV RP. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den örtlichen und regionalen Seniorenvertretungen gewählten Delegierten und dem Vorstand. Die Seniorenvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der kommunalen Legislaturperiode je zwei Delegierte. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Die Versammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten anwesend ist. Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Initiativanträge können von mindestens einemDrittel der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich bis zu einem von der Versammlung festgelegten Zeitpunkt eingebracht werden. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der festgestellten anwesenden Stimmberechtigten.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Prüfberichts der Revisoren,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl,
e) Wahl der Revisoren,
f) Entgegennahme des Wirtschaftsplans,
g) Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
4) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
5) Der Vorstand kann zu Mitgliederversammlungen Vertreter des zuständigen Ministeriums und andere Fachleute einladen.
6. Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der kommunalen Legislaturperiode gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und vier Beisitzern/innen, von denen je einer/e Schatzmeister und Schriftführer vertreten. Ein Vorstandsmitglied nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr.
3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach außen. Die zuständigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils einzeln.
4) Scheiden Vorstandsmitglieder während der Legislaturperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode nachgewählt.
7. Vorstandswahlen
1) Vor Beginn der Vorstandswahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und zwei Beisitzer.
2) Wählbar sind die in der Vorschlagsliste des bisherigen Vorstandes enthaltenen Personen. Weitere Vorschläge können von der Mitgliederversammlung gemacht werden. Die Kandidatur eines nicht Anwesenden ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zulässig.
3) In jeweils gesonderten Wahlgängen werden der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer gewählt.
4) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt.
5) Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
6) Bei Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), ist ein Stimmzettel, der weniger als die Hälfte der Zahl der zu Wählenden enthält, ungültig. Das Gleiche gilt, wenn er mehr Namen als zu Wählende enthält. Gewählt sind die Personen mit den jeweils meisten Stimmen.
7) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterschreiben ist.
8. Wirtschaftsplan
Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf und beantragt auf dieser Grundlage die Zuwendung öffentlicher Mittel. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Revisoren
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung der Finanzmittel und des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zwei Revisoren, die jährlich einen Prüfbericht vorlegen. Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
10. Niederschriften
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind schriftlich festzuhalten und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
11. Auslagenersatz
Ehrenamtliche Mitglieder der Landesseniorenvertretung haben im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, wenn keine Möglichkeit auf Ersatz der Auslagen durch eine kommunale Gebietskörperschaft besteht.
12. Vereinsvermögen, Auflösung
1) Der Verein erhält Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben durch Spenden und öffentliche Zuschüsse.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an das Land Rhein-land-Pfalz, das es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.